Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 28 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Anlagen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/28#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich der Anlagen zu regeln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/28#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Rahmen der Vorgaben der Artikel 27 und 27a der EU-Emissionshandelsrichtlinie den Ausschluss von Kleinemittenten aus dem europäischen Emissionshandelssystem auf Antrag des Anlagenbetreibers sowie weitere Erleichterungen für Kleinemittenten zu regeln, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/28#abs-3 (3) Die Verordnungsermächtigungen in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind oder die den Vollzug des § 4 für Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 30 des Anhangs betreffen.